Wenn 100 Mbit/s ein leeres Vertragsversprechen zu sein scheinen?!
Wer kennt es nicht, man hat den Internetanbieter gewechselt in der Hoffnung ein „schnelleres Internet“ zu bekommen und trotzdem hat man das Gefühl, dass die versprochene Datenübermittlungsrate nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Im Zuge der Novelle des Telekommunikationsgesetzes will der Gesetzgeber den Verbraucher zur Stärkung seines „Rechts auf schnelles Internet“ weitere Rechte einräumen.
Seit dem 01.12.2021 hat der Verbraucher bei qualifizierten Leistungsstörungen alternativ ein Minderungs- oder außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber seinem Internetanbieter.
Eine solche qualifizierte Leistungsstörung liegt bei einer erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienst angegebenen Leistung vor.
Für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung muss die qualifizierte Leistungsstörung mittels der von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Breitbandmessung Desktop-App oder einer zertifizierten Breitbandmessung App eines Drittanbieter nachgewiesen werden.
Wann eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung der Geschwindigkeit bei Festnetz-Internetzugängen im Down- und Upload vorliegt, wurde von der Bundesnetzagentur festgelegt. Durch die Bundesnetzagentur erfolgte eine Konkretisierung der im Gesetz verwendeten Begriffe erheblich, kontinuierlich und regelmäßig. Im Zuge der Konkretisierung der unbestimmten Begrifflichkeiten des Gesetzes, hat die Bundesnetzagentur gleichzeitig einen Leitfaden für den Verbraucher über die von diesem durchzuführenden Messungen herausgegeben. So soll es jedem betroffenen Verbraucher gelingen den Nachweis zu führen, dass die Datenübermittlungsraten den vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht genügt.
Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt bei Festnetz-Internetzugängen im Down- und Upload vor, wenn
1. nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der
vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder
2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
3. an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird, wobei
4. 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen erfolgen müssen,
5. diese Messungen verteilt auf zehn Messungen pro Kalendertag innerhalb eines Zeitraums von maximal 14 Kalendertagen vorgenommen werden müssen und zwischen den
einzelnen Messtagen jeweils ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendertag
liegen muss, und
6. zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages ein Abstand von mindestens drei Stunden einzuhalten ist und zwischen allen anderen Messungen eines Messtages ein Abstand von mindestens fünf Minuten liegen muss.
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