Ryanair muss Auskunft über die Höhe der Steuern und Gebühren erteilen

 

Was bedeutet die Entscheidung für Fluggäste?

Jeder Fluggast, der seine Reise nicht antreten konnte, hat einen Anspruch auf Auskunft gegen Ryanair über die Höhe der beim Flugticket berechneten Steuern und Gebühren. Damit hat der Fluggast die Möglichkeit die bereits gezahlten Steuern und Gebühren von Ryanair heraus zu verlangen.

Es ist aber davon auszugehen, dass diese Entscheidung die irische Fluggesellschaft Ryanair und auch andere Fluggesellschaften dazu veranlassen wird ihre ABB in diesem Punkt nachzubessern. 


Das Gerichtsverfahren
Das Verfahren gegen Ryanair wurde von einem Inkassounternehmen geführt, welches sich die Ansprüche mehrerer Fluggäste hatte abtreten lassen. Die Fluggäste hatten ihre Flüge bei Ryanair nicht angetreten und wollten sich Teilbeträge (Steuern und Gebühren) erstatten lassen. Für die Bezifferung dieser Ansprüche wandte sich die Klägerin mittels einer Stufenklage an das Gericht und verlangte im ersten Schritt Auskunft über die Höhe der angefallenen Steuern und Gebühren. Unter der Berufung auf das irische Recht hatte Ryanair diese Auskunft verweigert.
So wie bereits auch das Landgericht Köln entschied das OLG Köln, dass die Rechtswahlabrede von Ryanair unwirksam ist, da sie „irreführend, intransparent und daher rechtsmissbräuchlich“ sei.

Was ist eine Rechtswahlabrede?
Rechtswahlabreden (Rechtswahlklauseln) sind Ausdruck der Vertragsfreiheit. Sie bestimmen das für den Vertrag anwendbare nationale Recht, sodass bei Streitigkeiten das anwendbare Recht nicht über die Kollisionsregeln der nationalen Rechtsordnung und der EU-Regelungen bestimmt werden muss. Die Rechtswahlabrede von Ryanair-welche das irische Recht für anwendbar erklärt- findet sich in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Fluggesellschaft.

Entscheidungsgründe des OLG Köln
Die Rechtswahlabrede von Ryanair erfüllt nach Ansicht des Gerichts nicht die Mindestanforderungen des Art. 3 der EWG-RL 93/13. In der Rechtswahlabrede wird nur drauf hingewiesen, dass der Rechtswahlabrede „Übereinkommen und einschlägige Gesetze“ entgegenstehen könnten. Damit wird dem Verbraucher suggeriert, dass neben den einschlägigen Gesetzen lediglich das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 der Anwendung irischen Rechts entgegenstehen könnte. Letztlich macht es Ryanair einem durchschnittlichen Verbraucher unmöglich, sich ein Bild von allen relevanten verbraucherschützenden Vorschriften zu machen. Darin sieht das Gericht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Weiter ist die Klausel für den Verbraucher irreführend, da in der Rechtswahlabrede die Fluggastrechteverordnung (EG) 261/2004 nicht ausdrücklich genannt wird. Auch kann nicht angenommen werden, dass die Fluggastrechteverordnung unter den Verweis in der Rechtswahlabrede auf „Übereinkommen“ und „einschlägige Gesetze“ gefasst werden kann.