Der Restaurantbesuch und meine Daten
Ist es verpflichtend seine Daten beim Restaurantbesuch oder beim Barbesuch anzugeben?
Die Antwort auf diese Frage lautet: Ja! Möchte der Besucher in der ausgewählten Lokalität Speisen und/oder Getränke konsumieren, ist er verpflichtet Daten von sich gegenüber dem Gastronomiebetrieb anzugeben. Verweigert der Gast die Angabe seiner Daten wird der Gastronom verpflichtet sein, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und den Besucher der Lokalität zu verweisen.
Wo findet sich die rechtliche Grundlage?
§ 13 Abs. 4 S.3 6. 6. BayIfSMV vom 19. Juni 2020 normiert, dass jeder Gastronom verpflichtet ist ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Die Ausarbeitung hat auf Grundlage des Rahmenkonzepts „Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege vom 14. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-315“ zu erfolgen. Das Rahmenkonzept verpflichtet jeden Gastronomen die Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19- Falles unter den Gästen oder dem Personal zu ermöglichen und dient letztlich dazu Infektionsketten von COVID-19 nachzuvollziehen. Zur Erreichung dieses Ziels ist in Bayern eine Dokumentation mit Namen, sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mailadresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und der Zeitraum des Aufenthaltes zu führen.
Gibt es Pflichten seitens der Gastronomen bei der Erhebung und Verwahrung von Daten?
Trotz der auferlegten Pflicht zur Erhebung von Daten durch die Landesregierungen, sind Gastronomen nicht von Ihrer Pflicht entbunden die Daten ihrer Gäste datenschutzkonform zu erheben und zu verwahren.
Zum Zeitpunkt der Erhebung von Gästedaten sind die Anforderungen die Art. 13 DS-GVO stellt einzuhalten. Jedem Gast müssen unter anderem die Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Zweck aufgrund dessen die Datenerhebung erfolgt und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung genannt werden.
Auch muss der Gastronom bei der Erhebung der Daten sicherstellen, dass die Daten für Dritte nicht einsehbar sind. Sogenannte offene Listen z.B. in Form von Tabellen erfüllen diese Anforderungen nicht und sind damit nicht datenschutzkonform. Darüber hinaus darf der Gastronom nur den Namen des Gastes und eine Telefonnummer oder Adresse oder E-Mailadresse abfragen.
Was passiert mit den gesammelten Daten seitens des Gastronomen?
Jeder Gastronom ist verpflichtet die Dokumentation so zu verwahren, dass Dritte diese nicht einsehen können. Auch muss er die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung schützen.
Nach dem Ablauf einer Frist von einem Monat seit Erhebung der Daten, ist der Gastronom verpflichtet die gesammelten Daten zu vernichten. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Entsorgung der Daten in einer fachgerechten Weise erfolgt. Die Daten sollten entweder durch eine Fachfirma entsorgt werden oder mittels eines Schredders oder ähnlichem vernichtet werden.
Wem darf der Gastronom die Daten zur Verfügung stellen?
Eine Übermittlung der gewonnen Daten soll primär zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Sodann kontaktieren die Gesundheitsbehörden ihrerseits diejenigen Personen, die möglicherweise mit der infizierten Person in Kontakt gekommen sind.
Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Beschlagnahme im Sinne der StPO, kann der Gastronom darüber hinaus verpflichtet sein, die gesammelten Daten an eine Strafverfolgungsbehörde herauszugeben. Der Gastronom sollte darauf achten, dass er über die Daten seiner Gäste nur Auskunft erteilt, wenn ein Beschlagnahmebeschluss vorliegt, denn sonst muss er Sanktionen wegen Verstoßes gegen die DS-GVO zu fürchten.